PFLICHTTEIL NACH ITALIENISCHEM ERBRECHT

Was sieht das italienische Recht über den Anteil am Nachlass von dem Pflichteilberechtigen?


Das italienische Recht schützt die engsten Verwandten (z. B. Ehegatten), indem es die Verfügungsfreiheit des Erblassers in seinen Testamenten einschränkt: In der Erbfolge eines Testaments muss ein Teil des Nachlasses bestimmten Personen (sogenannten "Pflichtteilsberechtigte") "vorbehalten" werden, auch wenn dies dem Willen des Erblassers widerspricht. Das italienische Erbrecht legt eindeutig fest, welche Anteile verfügbar sind und welche nicht, d. h. über welche Teile des Nachlasses der Erblasser in seinem Testament frei verfügen kann und welche Teile dem Pflichtteilsberechtigten vorbehalten bleiben müssen. Diese Anteile sind je nach Art und Anzahl der Pflichtteilsberechtigten unterschiedlich.

Pflichtteilsberechtigte UND PFLICHTTEIL

Rechner zur Berechnung der Höhe des Pflichtteils

Die Personen, die nach italienischem Recht Anspruch auf den Pflichtteil haben, sind:


-) der Ehepartner

-) die Kinder

-) die Eltern (nur wenn keine Kinder vorhanden sind).

Sind die Kinder des Erblassers schon gestorben, so treten deren Abkömmlinge an.


Die Erben haben von Rechts wegen Anspruch auf die folgenden Anteile (die sogenannten "Pflichtteile"), die der Erblasser weder mit Lasten noch mit Bedingungen verknüpfen darf.


Wie sieht der Pflichtteilsanspruch für die einzelnen Kategorien der Pflichterben aus? 


-) Abkömmlingen: Die Hälfte des elterlichen Nachlasses ist für Kinder des Erblassers reserviert, wenn der Elternteil nur ein Kind hinterlässt; zwei Drittel, wenn es zwei oder mehr Kinder gibt (Art. 537 des italienischen Zivilgesetzbuches);


-) Ehegatte: Die Hälfte des Nachlasses ist für den Ehegatten reserviert, wenn kein Kind des Erblassers vorhanden ist. Ebenso hat der Ehegatte immer Anspruch auf das Wohnrecht in dem als Familienwohnsitz genutzten Haus und das Recht, das dazugehörige Mobiliar zu nutzen, wenn das Haus im Eigentum des Erblassers stand. Diese Rechte gehen auf Last von dem verfügbaren Teil.


-) Vorfahren: Die Eltern des Erblassers erhalten ein Drittel des Nachlasses (Art. 538 des italienischen Zivilgesetzbuches), falls weder Ehegatten noch Kinder oder deren Nachkommen vorhanden sind;


-) Geschwister: Das italienische Recht sieht kein Recht auf Pflichtteil von Geschwistern des Erblassers vor.


Welche Pflichtteilanspruchshöhe im Falle des Nebeneinanderbestehens von Ehegatten und Kinder?


-) Gibt es nur ein eheliches oder leibliches Kind mit dem Ehegatten, beträgt der Anteil des Kindes ein Drittel.

-) Sind zwei oder mehr Kinder vorhanden, beträgt der vorbehaltene Anteil insgesamt drei Viertel, von denen ein Viertel dem Ehegatten und die Hälfte den Kindern zusteht, die zu gleichen Teilen unter sich aufgeteilt werden. Der Ehegatte hat auch Anspruch auf das Wohnrecht


Die vorhandene Immobilie ist außerdem mit einem Wohnrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten belastet.

AUSGESCHLOSSENE POSTEN

Rechner zur Berechnung der Höhe des Pflichtteils

Nicht alle Posten werden durch Vererbung übernommen und müssen daher berechnet werden, um den Wert des den Pflichtberechtigen reservierten Anteils zu ermitteln.


Z.B. gehören Arbeitsabfindungen und Lebensversicherungen nicht zum Nachlass und fallen daher nicht unter das Erbe und werden nicht vererbt.

Diese gehören also nicht der Erbmasse, da sie zum Zeitpunkt des Todes und somit nach dem Tod anfallen. Die Abfindungen sind daher nicht Teil des Nachlasses und unterliegen nicht der Erbschaftssteuer.


Die vom Arbeitgeber beim Tod des Arbeitnehmers geschuldete Kündigungs- und Abfindungszahlung ist gemäß Art. 2122 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs an den Ehegatten, die Kinder und, wenn diese auf Kosten des Arbeitnehmers lebten, an Verwandte bis zum dritten Grad und Schwiegereltern bis zum zweiten Grad zu leisten. Das Ehe-, Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis mit dem Verstorbenen begründet einen Anspruch der oben genannten Personen gegen den Arbeitgeber. Es bleibt dem Erblasser die Möglichkeit, bei Mangel von Ehegatten, Kinder, Verwandten dritten Grades sowie Schwiegereltern zweiten Grades, die in der Obhut des Arbeitnehmers leben, testamentarisch über die Abfindung zugunsten von Personen oder Körperschaften, Vereinigungen oder Stiftungen zu verfügen, die er begünstigen will.


Gleichfalls geht der Betrag der Lebensversicherung nicht in den Nachlass ein. Gemäß Artikel 1920 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirbt der Begünstigte durch die Benennung ein eigenes Recht gegenüber der Versicherungsgesellschaft, sodass die nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beträge nicht zum Nachlass gehören, nicht der Erbschaftssteuer unterliegen und weder bei der Berechnung der Quote für die Erben noch bei der Berechnung einer Verletzung der legitimen Rechte berücksichtigt werden. Der Begünstigte kann nur verpflichtet werden, den vom Erblasser gezahlten Betrag der Prämien an die geschädigten Berechtigten zurückzuzahlen. Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer bei Abschluss der Police, durch eine spätere schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer oder durch ein Testament bestimmt werden. Der Versicherungsnehmer kann den Begünstigten jederzeit durch einen nachträglichen, vom Versicherer genehmigten Vermerk in der Police oder durch ein Testament ändern und so die bereits als Begünstigte benannten Personen durch andere Personen oder Einrichtungen ersetzen.

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