ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSSTEUER
Rechtsberatung durch zweisprachige Anwälte in München
Die Regelung von Erbschaft und Schenkung ist oft komplex – besonders, wenn deutsch-italienische Vermögensverhältnisse betroffen sind. Wer Vermögen, Immobilien oder Bankkonten sowohl in Deutschland als auch in Italien besitzt, steht häufig vor steuerlichen Fragen:
- Welche Erbschaftssteuer fällt in Deutschland an?
- Wie vermeidet man eine Doppelbesteuerung mit Italien?
- Welche Freibeträge und Steuerklassen gelten?
Internationale Relevanz und DOPPELTE IMPOSITION
Für deutsche und italienische Staatsbürger mit erbrechtlichen Bindungen in Deutschland und Italien ist die Frage der steuerlichen Zuständigkeit von entscheidender Bedeutung.
Dies betrifft insbesondere die Besteuerung des Nachlasses eines italienischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Deutschland.
Besonders relevant ist der Fall, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland wohnte, unabhängig davon, ob er deutscher oder italienischer Staatsbürger war.
Grundsätzlich gilt in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht, unabhängig davon, wo sich das Vermögen befindet (auch wenn es sich im Ausland, beispielsweise in Italien, befindet), wenn:
- der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte,
- der Begünstigter in Deutschland lebte, oder
- einer der Beteiligten deutscher Staatsbürger war und seit weniger als 5 Jahren im Ausland wohnte.
Im besonderen Fall eines italienischen Staatsbürgers, der zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland wohnte, gilt das erste Kriterium. Da er seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, unterliegt der gesamte Nachlass (der sogenannte „Weltnachlass”) der deutschen Erbschaftsteuer, einschließlich der sich in Italien befindlichen Immobilien, Bankkonten oder sonstigen Vermögenswerte.
Liegen keine der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht vor, unterliegt nur das in Deutschland belegene Vermögen der beschränkten Steuerpflicht.
Wenn Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht ausübt und das weltweite Vermögen (einschließlich des italienischen Vermögens) besteuert, ist es möglich, dass der italienische Staat ebenfalls Erbschaftsteuer auf das dort befindliche Vermögen erhebt.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kann die in einem anderen Staat (in unserem Beispiel Italien) gezahlte Erbschafts-, Nachlass- oder Schenkungssteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
Derzeit gibt es kein spezielles Abkommen zwischen Deutschland und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften (Doppelbesteuerungsabkommen). Nach deutschem Steuerrecht kann die ausländische Steuer jedoch auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden, wodurch sich die Gesamtsteuerlast auf das italienische Vermögen verringert.
In einem anderen Staat gezahlte Erbschafts- oder Schenkungssteuern können bei unbeschränkter Steuerpflicht auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Für die Vermeidung von Doppelbesteuerung gibt es spezielle Abkommen, beispielsweise mit der Schweiz, Frankreich und den USA.
Steuerklassen und FREIBETRÄGE
Die Höhe des Freibetrags und der Steuersatz hängen von der Person des Erwerbers und seiner persönlichen Beziehung zum Erblasser oder Schenker ab (Steuerklasse).
| Steuerklasse | Persönliche Beziehung |
|---|---|
| I | Ehegatte, eingetragener Partner, Söhne und Stiefkinder, Nachkommen dieser, Eltern und Vorfahren (nur bei Erwerb von Todes wegen) |
| II | Eltern und Vorgänger (nur für Schenkungen), Brüder und Schwestern, Kinder von Brüdern/Schwestern (Enkelkinder), Stiefeltern, geschiedene Ehepartner, Partner aus aufgelösten eingetragenen Partnerschaften |
| III | Alle anderen |
Jeder Erwerber hat Anspruch auf einen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe von der Steuerklasse abhängt.
Bei einem Erwerb von Todes wegen erhalten der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und die Kinder bis zum Alter von 27 Jahren einen zusätzlichen Unterhaltsfreibetrag.
- Hinweis: Dieser Freibetrag wird um den kapitalisierten Wert (Steuerwert) von Unterhaltszahlungen gekürzt, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen (wie die gesetzliche Hinterbliebenenrente).
| Begünstigter | Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner und eingetragener Partner | € 500.000 |
| Kinder und Stiefkinder, Kinder von verstorbenen Kindern | € 400.000 |
| Nipoti (figli dei figli) e figli dei figliastri | € 200.000 |
| Sonstige Personen der Klasse I | € 100.000 |
| Personen der Klasse II | € 20.000 |
| Persone della Classe III | € 20.000 |
Der kapitalisierte Wert der Hinterbliebenenrente unterliegt nicht der Erbschaftssteuer, mindert aber den Unterhaltsfreibetrag.
Sachliche Steuerbefreiungen
Neben den persönlichen Steuerbefreiungen gibt es zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen.
A. Familienheim
Ein in der EU/EWR errichtetes Grundstück (Familienheim) genießt wichtige Steuerbefreiungen:
1. Schenkung unter Ehegatten/Lebenspartnern: Die Übertragung des Familienheims unter Lebenden an den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner), der es zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist steuerfrei. Es gibt keine Unterhaltsfrist.
2. Erbschaft an den Ehegatten/Lebenspartner: Der Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) ist steuerfrei, wenn der Verstorbene es zu Wohnzwecken genutzt hat und der Überlebende es sofort und in den nächsten zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird. Wird die Nutzung zu Wohnzwecken vorzeitig beendet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor (z. B. Tod oder Pflegebedürftigkeit).
3. Erbschaft an Kinder: Der Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch einen Sohn oder Stiefsohn ist steuerfrei, wenn die Immobilie zehn Jahre lang unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt wird. In diesem Fall ist die Befreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Der Teil, der diese Fläche übersteigt, wird besteuert, sofern er zusammen mit dem Rest der Immobilie den persönlichen Freibetrag übersteigt.
B. Vermietete Immobilien
Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien oder Immobilienteile (mit Sitz in der EU/im EWR) gilt eine Steuerbefreiung von 10 % des Wertes.
C. Betriebsvermögen (Unternehmensvermögen)
Die Übertragung von Unternehmensvermögen (Land- und Forstwirtschaft, Betriebsvermögen oder Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen mit einem Anteil von mehr als 25 %) wird stark begünstigt.dstück) genießt wichtige Steuerbefreiungen:
1. Schenkung unter Ehegatten/Lebenspartnern: Die Übertragung des Familienheims unter Lebenden an den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner), der es zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist steuerfrei. Es gibt keine Unterhaltsfrist.
2. Erbschaft an den Ehegatten/Lebenspartner: Der Erwerb von Todes wegen des Familienheims durch den überlebenden Ehegatten ist steuerfrei, wenn der Verstorbene es zu Wohnzwecken genutzt hat und der Überlebende es sofort und in den nächsten zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird. Wird die Nutzung zu Wohnzwecken vorzeitig (innerhalb der 10 Jahre) beendet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor (z.B. Tod, Pflegebedürftigkeit).
3. Erbschaft an Söhne: Der Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch einen Sohn oder Stiefsohn ist von der Steuer befreit, wenn die Immobilie zehn Jahre lang unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt wird. In diesem Fall ist die Befreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Der Teil, der diese Fläche übersteigt, wird besteuert, wenn er zusammen mit dem Rest der Immobilie den persönlichen Freibetrag übersteigt.
Zehnjähriger Zeitraum und ANRECHNETUNG
Sind nach dem Tod des Erblassers weitere Zuwendungen erfolgt, werden diese zusammengerechnet und nach den zum Zeitpunkt der letzten Zuwendung geltenden Vorschriften besteuert. Die für frühere Zuwendungen bereits entrichtete Steuer wird angerechnet. Der Freibetrag steht erst nach Ablauf von zehn Jahren wieder in voller Höhe zur Verfügung.
Ein Beispiel: Die Tochter des Verstorbenen (Klasse I) hatte fünf Jahre vor dessen Tod eine Schenkung in Höhe von 250.000 € von ihrem Vater erhalten. Anschließend erwirbt sie einen Pflichtteil in Höhe von 180.000 €.
Für die Berechnung der Erbschaftssteuer wird der Wert der vorherigen Schenkung in Höhe von 250.000 € hinzugerechnet. Die Gesamtsumme beträgt somit 430.000 €.
Da die Tochter zur Steuerklasse I gehört, hat sie als Nachkomme des Erblassers Anspruch auf einen persönlichen Freibetrag von 400.000 €.
Der zu versteuernde Betrag beträgt somit 30.000 €.
Steuersätze
| Steuerpflichtiger Anschaffungswert bis zu | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 | 7% | 15% | 30% |
| 300.000 | 11% | 20% | 30% |
| 600.000 | 15% | 25% | 30% |
| 6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
Um die Steuerlast bei geringfügiger Überschreitung einer Steuersatzgrenze abzumildern, wird die sogenannte Härteklausel angewendet. Liegt der Steuersatz bei bis zu 30 %, wird nur die Hälfte der Steuerdifferenz erhoben.
Schätzung des Vermögens und der Abzüge
Die Bewertung des Vermögens erfolgt zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht. Grundbesitz wird auf der Grundlage des Grundbesitzwertes bewertet, der sich am Verkehrswert orientiert.
Berechnung des Nettowertes:
Der steuerpflichtige Erwerb ergibt sich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten vom Rohvermögen, das nicht steuerfrei ist.
Zu den wichtigsten Abzügen gehören:
- Erbschaftsverbindlichkeiten (z. B. Hypotheken, Steuerschulden).
- Verpflichtungen aus Vermächtnissen oder vollstreckten Erbteilen.
- Kostenpauschale: Bei einem Erwerb von Todes wegen ist ein Pauschalbetrag von 10.300 € für die Bestattungskosten, das Grabmal und die Grabpflege abzugsfähig, es sei denn, es können höhere Kosten nachgewiesen werden. Dieser Pauschalbetrag wird nur einmal pro Erbschaft gewährt.
Bitte beachten Sie: Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit (ganz oder teilweise) steuerbefreitem Vermögen stehen, sind nur in Höhe des steuerpflichtigen Anteils abzugsfähig.
Bei Schenkungen unter Lebenden (z. B. Übertragung einer Immobilie mit einer vom Beschenkten getragenen Hypothek oder mit einer Belastung wie einem Wohnrecht) unterliegt nur der unentgeltlich übertragene Teil der Schenkungssteuer und wird berechnet, indem die übernommenen Schulden, die Gegenleistung oder der kapitalisierte Wert der Belastungen vom Wert des Vermögensgegenstands abgezogen werden.
Melde- und Erklärungspflichten
Um die Steuerkonformität in Deutschland zu gewährleisten, ist es unerlässlich, die Anzeige- und Erklärungspflichten zu beachten.
Anzeigepflicht: Jeder Erwerb, der der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt, muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs angezeigt werden. Die Pflicht trifft den Erwerber und bei Schenkungen auch den Schenker.
Die Anzeige muss Angaben über den Erblasser/Spender und den Erwerber, den Gegenstand, den Wert und den Rechtsgrund des Erwerbs (z.B. Erbfall, Vermächtnis) enthalten.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Erbfolge auf einem von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Testament beruht und keine Immobilien, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen umfasst. Für Schenkungen unter Lebenden ist keine Anzeige erforderlich, wenn sie von einem Gericht oder Notar beurkundet wurden.
Steuererklärungspflicht: Das Finanzamt verlangt die Abgabe einer Steuererklärung, wenn es davon ausgeht, dass eine Steuerpflicht bestehen könnte. Die amtlichen Vordrucke werden den Betroffenen zugesandt
F.A.Q.
Wie funktioniert die deutsche Erbschaftsteuer?
Die deutsche Erbschaftssteuer wird als Erbschaftssteuer erhoben. Sie wird nicht auf den Nachlass des Verstorbenen erhoben, sondern auf die Bereicherung des einzelnen Erwerbers. Je weniger Erben oder Begünstigte an einer Erbschaft beteiligt sind, desto höher kann also die Gesamtsteuerlast sein.
Welche Erwerbe sind erbschaftssteuerpflichtig?
Unter die Erbschaftsteuer fallen grundsätzlich alle unentgeltlichen Vermögensübergänge von Todes wegen. Dazu gehören zum Beispiel der Erwerb durch Erbschaft (ehelich, testamentarisch oder vertraglich), der Erwerb durch Vermächtnis, der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs oder der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser zugunsten eines Dritten abgeschlossenen Vertrages (z. B. eines Lebensversicherungsvertrages)
Was ist eine "Schenkung" im Sinne der deutschen Steuergesetzgebung?
Die Schenkungsteuer erfasst unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden. Jede freigebige Zuwendung oder Bereicherung, die ein Ehegatte aufgrund der Gütergemeinschaft erhält, stellt eine Schenkung dar. Trägt der Schenker die Schenkungssteuerlast, gilt dieser Betrag als zusätzliche Zuwendung, die der ursprünglichen Schenkung hinzugerechnet wird.
Wie viele Steuerklassen gibt es und wer gehört zur Klasse I?
Es gibt drei Steuerklassen (I, II und III), die die Höhe des Selbstbehalts und den Steuersatz bestimmen. Klasse I umfasst: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Nachkommen (Enkel usw.) sowie Eltern und Vorfahren (letztere nur bei Erwerb von Todes wegen)
Wie hoch sind die persönlichen Freibeträge für Ehegatten und Kinder?
Jeder Käufer hat Anspruch auf einen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe von der Steuerklasse abhängt. Die wichtigsten Freibeträge sind:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €.
- Kinder und Stiefkinder von verstorbenen Kindern oder Stiefkindern: 400.000 €.
- Enkelkinder (Kinder von Kindern): 200.000 €.
- Personen der Klassen II und III: 20.000.
Wann unterliegt den Erbe mit seinem weltweiten Vermögen (auch im Ausland) der deutschen Besteuerung?
Si applica la responsabilità fiscale illimitata (unbeschränkte Steuerpflicht), che copre il patrimonio mondiale (compresi i beni situati all'estero), se al momento del trasferimento (morte o donazione) il defunto/donante o l'acquirente avevano la loro residenza o dimora abituale in Germania, oppure se uno di loro era un cittadino tedesco residente all'estero da meno di cinque anni.
Wie wird in Deutschland und Italien die Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen gehandhabt?
Bei unbeschränkter Steuerpflicht kann die in einem anderen Staat gezahlte Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Besondere Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Abkommen) bestehen derzeit mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, der Schweiz und den USA.
Welche Ausgaben kann ich in Deutschland von einer Erbschaft abziehen?
È possibile dedurre:
- Debiti ereditari (mutui, imposte, prestiti)
- Legati e quote di legittima pagate ad altri eredi
- Una detrazione forfettaria di 10.300 € per spese funerarie, lapide e manutenzione della tomba (se i costi effettivi sono superiori, si possono dedurre quelli dimostrabili).
Wie hoch sind die Freibeträge für das Familienheim, das der überlebende Ehegatte durch Erbschaft erworben hat?
Der Erwerb des Familienheims (in Deutschland oder in einem EU-/EWR-Staat gelegen) durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner von Todes wegen ist steuerfrei, wenn der Verstorbene es zu Wohnzwecken genutzt hat und der Überlebende es unmittelbar und innerhalb von zehn Jahren danach zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn die Nutzung zu Wohnzwecken innerhalb der Zehnjahresfrist aufgegeben wird, es sei denn, die Aufgabe erfolgt aus zwingenden Gründen (z. B. Tod oder erhöhte Pflegebedürftigkeit).
Welche Anzeigepflichten gibt es in Deutschland und wann sind sie erforderlich?
Jeder erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtige Erwerb muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs angezeigt werden. Die Pflicht trifft den Erwerber und im Falle von Schenkungen auch den Schenker. Die Anzeige muss Angaben wie Name und Anschrift der Beteiligten, Datum der Übertragung, Gegenstand, Wert und Rechtsgrundlage des Erwerbs enthalten.
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