ITALIENISCHES FAMILIENRECHT

Soll der Antrag auf Scheidung in Deutschland oder in Italien erfolgen? Wie wird es reguliert?

Bei der Auflösung einer Ehe zwischen Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit (z.B. Deutsch-Italienisch) stellen sich oft Fragen, die nicht einfach zu lösen sind und eine eingehende Prüfung erfordern, sowohl um das zuständige Gericht zu ermitteln als auch um das anwendbare Recht zu bestimmen.  Dies betrifft sowohl die Frage, wo und wie bei der Auflösung des Güterstands vorzugehen ist, als auch die Bestimmung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten und Kindern. scheidung italien münchen

Die Deutsch-italienische SCHEIDUNGSVERFAHREN

Deutsch-italienische Ehe

Ein häufiger Irrtum in Bezug auf das auf die internationale Ehe anzuwendende Recht ist die Meinung, es komme auf den Ort der Eheschließung an. Dieser spielt jedoch weder nach dem alten, noch dem neuen Recht eine Rolle.


Am 21.Juni 2012 trat die EU-Verordnung 1259/2010 in Kraft, die das bisherige System erheblich änderte. 


Danach kommt es in erster Linie auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute an, jedoch erlaubt die Verordnung den Eheleuten auch, das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht zu wählen, und geht dabei wesentlich weiter als die bisherigen nationalen Regelungen dies erlaubten. 


Danach kommt es in erster Linie auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute an, jedoch erlaubt die Verordnung den Eheleuten auch, das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht zu wählen, und geht dabei wesentlich weiter als die bisherigen nationalen Regelungen dies erlaubten. 


Ohne Rechtswahl,  werden Ehen von deutschen und von italienischen Ehepaaren, die in Deutschland leben, also nach deutschem Recht geschieden.

Das Recht der Eheschließung in Italien ist eine schwierige und komplexe Materie. Die wesentlichen Merkmale sind: Das italienische Recht kennt die vor einem Standesbeamten geschlossene Ehe, die durch einen katholischen Geistlichen geschlossene Konkordatsehe und die akatholische Ehe, mit ihren jeweiligen Voraussetzungen, wie z.B. der Volljährigkeit der Brautleute (Ausnahmen möglich), einem Aufgebotsverfahren u.a. und den im Anschluss daran geltenden zivilrechtlichen Wirkungen.


Das deutsche Recht kennt im Hinblick auf zivilrechtliche Wirkungen nur die Ehe, die vor einem Standesbeamten unter gleichzeitiger, persönlicher Anwesenheit der Brautleute geschlossen wird.

WELCHES RECHT GILT BEI INTERNATIONALEN EHE?

Internationale Eherecht

Bei Anwendung des deutschen oder italienischen Rechts gibt es bereits erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Trennungszeit vor einer Ehescheidung. 


Ist z. B. italienisches Recht anzuwenden, muss zunächst bei Gericht die Genehmigung zur Trennung beantragt werden, und Scheidungsantrag kann dann später gestellt werden. Die italienische Scheidung verläuft also zweistufig: Erst das Trennungs-, dann das Scheidungsverfahren. Beide sind gerichtliche Verfahren.


Die Ehetrennung erfolgt durch gerichtliches Urteil bzw. bei einer einverständlichen Trennung durch gerichtliche Bestätigung. Während früher eine Trennungszeit von drei Jahren abgewartet werden musste, gerechnet ab der ersten mündlichen Verhandlung vor Gericht betreffend die Trennung, bis die Ehe dann in der zweiten Stufe geschieden werden konnte, ist durch das Gesetz vom 16.06.2015 eine Verkürzung der Trennungszeit eingetreten: Nach der jetzt gültigen Rechtslage kann die Ehescheidung nach 12 Monaten beantragt werden, wenn die Eheleute über die Scheidung nicht einig sind; sind sie sich einig, verkürzt sich die gesetzliche Mindesttrennungsdauer auf sechs Monate.


Im deutschen Recht reicht hingegen die faktische Trennung der Eheleute für mindestens ein Jahr und die Darlegung der Zerrüttung mit negativer Zukunftsprognose für den Scheidungsantrag. 


Mit der Scheidung verliert die Ehe ihre zivilrechtliche Wirkung; jedoch ist nach italienischen der Ehegatte schon ab der Rechtskraft des Trennungsurteils von der Erbschaft nach dem anderen Ehegatten ausgeschlossen.

INTERNATIONALE Kindesentführung

Internationale Kindesentführung

Ein Elternteil kann sich berechtigterweise frei fühlen, mit seinen Kindern in einen anderen Staat umzuziehen, insbesondere wenn er der Hauptverantwortliche ist. Damit dieser Umzug rechtmäßig ist, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Umzugs durch das Gericht oder eine andere Behörde. Es ist auch möglich, dass geltende Gesetze die Zustimmung des anderen Elternteils für einen Umzug an einen weiter entfernten Ort, jedoch innerhalb desselben Landes, verlangen.


Nicht selten zieht der trennungswillige Ehepartner überraschend mit den gemeinsamen Kindern in sein Herkunftsland, ohne zuvor die Zustimmung des Ehepartners eingeholt oder eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt zu haben. 


In diesen Fällen handelt es sich rechtlich um eine Kindesentführung, mit der Folge, dass die Kinder mithilfe der Zentralen Behörden (in Deutschland in Bonn, in Italien in Rom) und der Gerichte und Vollzugsbeamten an ihren Wohnsitz vor der Kindesentführung zurück zu bringen sind, und zwar unabhängig von einer inzwischen ergangenen Eilentscheidung eines örtlich nicht zuständigen Familiengerichts am Ort, zu dem die Kinder verbracht worden waren. Im Übrigen ist hinsichtlich des Sorgerechts festzustellen, dass auch das italienische Recht das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall annimmt. Italienische Gerichte nehmen das Umgangsrecht sehr ernst und unterstützen den Anspruch der Kinder auf beide Elternteile.


Daher kann, auch wenn das Gesetz einem der beiden Elternteile das alleinige Sorgerecht für die Kinder gewährt, der andere ein Vetorecht bezüglich der Verlegung haben. Falls es mehrere Inhaber der elterlichen Verantwortung gibt, wie beispielsweise einen gesetzlichen Vormund, müssen auch diese der Auslandsverlegung gleichermaßen zustimmen. Bei fehlender Zustimmung muss ein spezifischer Antrag beim Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde gestellt werden, um eine Genehmigung für die Verlegung ins Ausland zu erhalten.


Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung definiert jede Verbringung oder Nicht-Rückkehr von Minderjährigen unter 16 Jahren von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort als unrechtmäßig, wenn diese Entscheidung das Sorgerecht eines der beiden Elternteile verletzt.


Das Übereinkommen legt Verfahren fest, die die sofortige Rückkehr des Kindes in sein gewöhnliches Wohnsitzland sicherstellen sollen, sowie den Schutz des Besuchsrechts des Elternteils, dem das Kind entzogen wurde. Die Gerichte des Landes, in das das Kind gebracht oder in dem es zurückgehalten wird, müssen seine sofortige Rückkehr in das gewöhnliche Wohnsitzland anordnen. Nur in Ausnahmefällen erlaubt das Übereinkommen Ausnahmen.


Um widersprüchliche Entscheidungen über das Sorgerecht zu vermeiden, sieht das Übereinkommen vor, dass während des gesamten Rückführungsverfahrens keine Entscheidung über das Sorgerecht in dem Land getroffen wird, in dem das Kind lebt. Erst nach der Rückführung der Kinder werden die Gerichte des gewöhnlichen Wohnsitzlandes über die Aufteilung der elterlichen Sorge und über den Wohnsitz des Kindes entscheiden.

INTERNATIONALES UNTERHALTSRECHT

Internationales Unterhaltsrecht

Im Falle der Trennung und der Scheidung kann auch nach italienischem Recht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen, wobei die Bemessung auf einer Gesamtbewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute beruht. Vergleichbare Regelwerke wie die in Deutschland gebräuchliche „Düsseldorfer Tabelle“ oder Leitlinien der Oberlandesgerichte gibt es in Italien nicht. Das italienische Recht unterscheidet zwischen den "alimenti", vergleichbar mit dem Not-Unterhalt, sowie dem "mantenimento", vergleichbar dem "normalen" Unterhaltsanspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen sind unterschiedlich.


Nach deutschem Recht besteht sowohl während der Trennung, als auch nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ehegatten, wenn dieser aus den im Gesetz abschließend aufgeführten Gründen gegeben ist. Tendenziell geht das deutsche Recht von der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Eheleute nach der Scheidung aus; Unterhalt wird daher nur aus den im Gesetz genannten (Ausnahme-)gründen gewährt. Hierin liegt ein erheblicher Unterschied zum italienischen Unterhaltsrecht, das tendenziell die Teilhabe des wirtschaftlich schwächeren Partners an den ehelichen Lebensverhältnissen auf Dauer zementiert.  


Für die Frage des Unterhalts ist, sofern die Eheleute italienischer Staatsangehörigkeit sind, das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) zu bachten. Nach Art. 3 HUP gilt für Unterhaltsansprüche italienischer Ehegatten, die in Deutschland leben, das Recht des Staates, in dem sich der/die Unterhaltsbegehrende gewöhnlich aufhält, oder sich die Eheleute zuletzt gemeinsam aufgehalten haben, also deutsches Recht, wenn sie sich in Deutschland aufgehalten haben. Sehr begrenzte Ausnahmen regelt Art. 5 HUP.  Während die Rechtsanwendung bei Scheidung und Unterhalt vom gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute abhängt (und sich damit mit einer Aufenthaltsortsänderung auch ändern kann!), gilt für das Güterrecht als Folgesache der Ehescheidung unabhängig vom Aufenthaltsort unveränderbar das Recht, dem die Ehe zum Zeitpunkt ihrer Schließung unterlag, Art 14, 15 EGBGB; das ist bei gemeinsamer italienischer Staatsangehörigkeit der Ehegatten das italienische Recht; bei gemischten Paaren kommt es hingegen darauf an, wo diese bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer von ihnen dort noch lebt, bzw. zu guter Letzt darauf, mit welchem Staat sie auf andere Weise am engsten verbunden sind.  Der Versorgungsausgleich findet im Fall der Scheidung italienischer Ehegatten nur auf Antrag statt, weil er im italienischen Recht nicht vorgesehen ist. Sind italienische Versorgungsträger beteiligt, ist i.d.R. das Verfahren insoweit zum Scheitern verurteilt, als die italienischen Versorgungsträger keine Auskunftsanfragen zu den erworbenen Anrechten beantworten. Zudem könnte durch einen deutschen Endbeschluss auch ein italienisches Anrecht nicht aufgeteilt oder übertragen werden.

INTERNATIONALES GÜTERRECHT

Italienisches Güterrecht

Das Ehegüterrecht in Italien kennt als gesetzlichen Güterstand die Gütergemeinschaft („comunione legale“), Art.159, 177 Codice Civile nach welcher Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums der Eheleute nur Güter werden, die während der Ehe erworben werden. Der Güterstand der „comunione legale“ endet z.B. bei Ehetrennung und -scheidung, wobei Aktiva und Passiva zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, was in der Praxis zu jahrelangen Rechtsstreiten führen kann, bis zu deren Ende die Scheidung nicht ausgesprochen wird. Aber auch in Italien sind, wie in Deutschland, ehevertragliche Regelungen möglich, also insbesondere die in Italien häufig gewählte Gütertrennung. 


Wird die Ehe in Italien geschlossen, fragt der Standesbeamte im Trauungstermin, ob Gütertrennung gewählt werde; die Entscheidung wird mittels Ankreuzens auf einem Formular getroffen, ohne dass eine Belehrung über die mitunter weitreichenden Folgen erfolgt. Nach der sogenannten Mauritius-Entscheidung des BGH ist diese Entscheidung bindend und hat die Wirkung eines Ehevertrages. 


Da das italienische Recht die deutsche Zugewinngemeinschaft als Güterstand nicht kennt, wird in Italien beim Erwerb von Immobilien durch deutsche Eheleute vom italienischen Notar häufig fälschlich der Erwerb „in Gütergemeinschaft“ beurkundet, was im Falle einer späteren Scheidung und Verwertung der Immobilie eine Reihe von Problemen aufwirft. Hier sollten Eheleute auf einer Beurkundung des Erwerbs „in Gütertrennung“ bestehen, da die Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht der Gütertrennung rechtlich näher steht, als der italienischen Gütergemeinschaft.


Wie in Italien kennt das deutsche Recht einen gesetzlichen Güterstand, die Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB, wobei das Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau nicht gemeinsames Vermögen werden. Unter Zugewinn versteht man den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, Art. 1373 Codice Civile, wobei im Falle der Scheidung nur dieser ausgeglichen/auseinandergesetzt wird. Natürlich kennt auch das deutsche Recht die Möglichkeit abweichender Regelungen im Rahmen von Eheverträgen. Das deutsche Recht sieht also einen rein rein finanziellen Ausgleich vor, während die italienische Gütergemeinschaft im Falle ihrer scheidungsbedingten Auflösung reale Teilungsansprüche eröffnet, was die Sache wesentlich verkompliziert.  


Soll eine Ehe nach deutschem materiellen Recht geschieden werden, so sind die Regelungen der Artt. Codice Civile zu beachten. Wichtig ist hierbei, dass eine Ehe nur durch Urteil geschieden werden kann und nur dann, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern einer Ehe wird bei einem Getrenntleben der Ehegatten seit einem Jahr und beiderseitigen Antrag zur Scheidung bzw. Zustimmung zur Scheidung vermutet, wobei zu beachten ist, dass auch ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung möglich ist.


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