DEUTSCH-ITALIENISCHES HANDELSRECHT

Die Regelung von grenzüberschreitenden Handelsvertreterverträgen benötigt besondere Aufmerksamkeit

Nach italienischem Recht kann die Tätigkeit eines Handelsvertreters entweder von einer natürlichen oder von einer juristischen Person ausgeübt werden. Wird die Tätigkeit von einem Unternehmen ausgeübt, muss der gesetzliche Vertreter dieses Unternehmens die erforderlichen beruflichen Anforderungen erfüllen. Um als Handelsvertreter auftreten zu können, ist es notwendig, in das Handelsregister eingetragen zu sein, das von den einzelnen Handelskammern geführt wird. Der Handelsvertreter ist somit im Wesentlichen ein selbstständiger Gewerbetreibender.


Der Handelsvertreter ist in einem bestimmten Gebiet als Alleinvertreter des Auftraggebers tätig und übt seine eigene Geschäftstätigkeit mit eigener Unternehmensstruktur aus und ist damit seinen eigenen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt. Er ist an den Auftraggeber durch ein Vertragsverhältnis gebunden, das auf die Förderung des Vertragsabschlusses abzielt. 


Nach italienischem Recht ist die Exklusivität die Regel, kann aber sicherlich durch vertragliche Vereinbarung auf andere Art gestaltet werden. In diesem Fall ist die Exklusivität wechselseitig, wobei neben der Verpflichtung des Auftraggebers, während der gesamten Vertragsdauer keine anderen Vertreter im gleichen Bereich zu beschäftigen, besteht auch die Verpflichtung des Handelsvertreters, keine wettbewerbliche Tätigkeit in dem ihm zugewiesenen Bereich auszuüben. Eine andere vertragliche Vereinbarung muss nicht unbedingt ausgedrückt werden, vorausgesetzt, dass aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien klar und eindeutig hervorgeht, dass der Handelsvertreter der alleinige im Gebiet ist und/oder dass er auch für andere Auftraggeber tätig sein kann. 


Die Vertragsparteien haben ein unvermeidliches Recht, einen schriftlichen Vertrag mit dem Inhalt der Vereinbarung zu verlangen. Die Schriftform ist jedoch kein Erfordernis der Wirksamkeit für ein gültiges Vertretungsverhältnis, da Artikel 1742 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches ihr nur eine Beweisfunktion zuweist. Es bestehen keine Verpflichtungen zur Registrierung des Handelsvertrages.

Recht DES DEUTSCH-ITALIENISCHEN HANDELSVERTRAGES

Die Flagge der Europäischen Union, ein Kreis aus zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund, weht im Wind des italienischen Handelsrecht

Bei internationalen Handelsvertreterverträgen ist ein wichtiges Thema die Wahl des Rechts, das im Falle von Streitigkeiten anzuwenden ist. Mit Ausnahme von außergewöhnlichen Fällen gibt es keine spezifischen internationalen Regeln, auf die für die Handelsbeziehungen zwischen Vertretern und Auftraggebern verschiedener Länder Bezug genommen werden kann. Das bedeutet, dass der Ansatzpunkt fast immer in den nationalen Regeln zu finden ist. Dies hat zur Folge, dass der gleiche internationale Vertrag möglicherweise sowohl dem Gesetz des Landes des Handelsvertreters als auch dem des Auftraggebers unterliegen kann.


Vorab ist daher festzuhalten, dass beide Länder die Vorgaben der EU weitgehend übereinstimmend übernommen haben. Trotzdem sollte vor Abschluss eines Vertrages sorgfältig überlegt werden, welches Recht - deutsches oder italienisches - für das Vertragsverhältnis gilt bzw. gelten soll. Diese Frage geht stets einher mit der Überlegung, ob und welcher Gerichtsstand vereinbart werden soll.


Ohne Rechtswahl wird auf den Vertrag das Recht angewendet, mit dem dieser die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 II EGBGB). Für einen deutschen Handelsvertreter, der in Italien tätig ist oder der mit einem italienischen Unternehmen einen Handelsvertretervertrag abschließt, wird ohne Rechtswahl das Recht am Ort seiner Niederlassung bzw. seines Wohnsitzes gelten. Bei Geltung deutschen Rechts sollte dann auf alle Fälle auch ein deutsches Gericht als Gerichtsstand gewählt werden, denn ansonsten müssten im Streitfall evtl. italienische Richter deutsches Recht anwenden, was sicherlich nicht von Vorteil ist.

Anspruch des Handelsvertreters auf Provision

Während des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision für alle abgeschlossenen Verträge, wenn der tatsächliche Vertragsabschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist (Art. 1748 c.c.).


Die Höhe der Provision kann von den Parteien frei bestimmt werden und besteht in der Regel aus einem bestimmten Prozentsatz des Gewinns aus der Tätigkeit des Agenten. Dies gilt auch für die Direktgeschäfte des Auftraggebers und unter Umständen auch für Geschäfte, die nach Beendigung des Vermittlungsvertrages abgeschlossen werden. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, wird dieses Recht des Handelsvertreters fällig, wenn der Auftraggeber den Auftrag erfüllt oder hätte erfüllen sollen. Diese Einziehungsfrist kann von den Vertragsparteien verschoben werden, sie tritt jedoch spätestens dann ein, wenn der Dritte seine Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen. Das italienische Recht sieht nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der dem Handelsvertreter im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit entstandenen Kosten vor. Es ist jedoch möglich, eine andere Vereinbarung zu treffen, die für den Agenten günstiger ist.


Gemäß Art. 1742 Codice Civile ist die Hauptpflicht des Handelsvertreters im Agenturvertrag die Durchführung von Werbeaktivitäten auf einer stabilen Basis, um Verträge im Namen des Auftraggebers in einem bestimmten Gebiet abzuschließen, gegen Entlohnung.


Die Entlohnung ist daher eines der Hauptmerkmale des Agenturverhältnisses, was bedeutet, dass dem Handelsvertreter eine Vergütung für seine Werbetätigkeit zusteht. Diese Vergütung besteht gemäß Art. 1748 Codice Civile in der Regel aus einer Provision, d.h. einem Prozentsatz, der auf den Wert des abgeschlossenen Geschäfts berechnet wird. Die Höhe der Provisionen liegt im Ermessen der Parteien; daher kann das Gericht die Angemessenheit der Provision oder deren Anpassung an die Billigkeit nicht überprüfen, außer in Fällen, in denen der vertraglich festgelegte Betrag für den Handelsvertreter lächerlich oder rein symbolisch ist.

In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien und da die Kollektivwirtschaftsabkommen  ("AEC") keine Kriterien für die Berechnung der Provision festlegt, obliegt es dem Gericht, diese zu bestimmen, unter Verwendung der ergänzenden Quellen gemäß Art. 1374 Codice Civile, d.h. der gesetzlichen Ersatznormen, der professionellen Tarife, der Bräuche des Ortes, an dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet, und, in Ermangelung davon, der Billigkeit. In jedem Fall findet der verfassungsmäßige Grundsatz bezüglich des Rechts des Arbeitnehmers auf ein Gehalt, das dem Umfang und der Qualität der geleisteten Arbeit entspricht, keine Anwendung auf die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen.


In der Praxis kann die Provision als fester Betrag auf den erzielten Umsatz oder als variabler Betrag mit unterschiedlichen Prozentsätzen je nach Umsatzstufen festgelegt werden. Es ist auch möglich, ein festes monatliches Gehalt für den Handelsvertreter vorzusehen, ergänzt durch eine Provision auf prozentualer Basis, die auf den tatsächlich erzielten Umsatz berechnet wird. In diesem letzten Fall sollte jedoch vermieden werden, dass der Betrag, der sich aus der Anwendung des Provisionssatzes ergibt, einen minimalen Teil der Gesamtvergütung darstellt, um eine Umqualifizierung des Verhältnisses als abhängige Beschäftigung zu vermeiden.


Wenn monatliche Provisionsvorschüsse vorgesehen sind – wie in den "AEC festgelegt" –, ist es ratsam, sowohl positive als auch negative Anpassungen vorzusehen, um zu verhindern, dass es sich tatsächlich um ein festes Gehalt für den Handelsvertreter handelt, mit der Folge einer Umqualifizierung des Vertrags in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund des fehlenden Risikoelements.


Die vertraglich vereinbarte Höhe der Provision kann geändert werden, aber nur durch Übereinkunft zwischen den Parteien. Entsprechend wurde in der Rechtsprechung eine Klausel, die dem Auftraggeber das Recht einräumt, die Provisionen einseitig zu ändern, unter der ausschließlichen Verpflichtung einer Vorankündigung, als nichtig wegen Unbestimmtheit des Gegenstands gemäß Artt. 1346 und 1418 Codice Civile angesehen. Jedoch sehen die Kollektivwirtschaftsabkommen innerhalb bestimmter Grenzen und mit bestimmten Folgen die Möglichkeit für den Auftraggeber vor, auch die Höhe der Provisionen einseitig zu ändern.


Neben der Provision sind im Agenturvertrag oft Anreize für die Handelsvertreter vorgesehen, in Form von Prämien, die der Auftraggeber normalerweise nach eigenem Ermessen in Abhängigkeit vom Erreichen spezifischer Ziele gewährt. Solche Anreize können auch in separaten Schreiben (Seitenbriefen) enthalten sein, die eine spezifische Laufzeit haben, auch unabhängig von der des Agenturvertrags.


Die Kosten für die Werbetätigkeit liegen im Allgemeinen beim Handelsvertreter, wie im letzten Absatz von Art. 1748 Codice Civile ausdrücklich festgelegt, der das Recht des Handelsvertreters auf entsprechende Erstattung ausdrücklich ausschließt. Dennoch bleibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, beispielsweise in der ersten Vertragslaufzeit, zu den Kosten des Handelsvertreters beizutragen, in dem Maße, wie er es für angemessen hält, vorausgesetzt, dass es proportional zu den vom Handelsvertreter im Rahmen seiner Tätigkeit tatsächlich verdienten Provisionen ist.

Kündigung und Beendigung des ITALIENISCHEN Handelsvertrages

Handelsverträge in Italien können entweder auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossene Verträge werden gemäß Art. 1750 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches automatisch in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt, wenn sie von den Parteien nach ihrem natürlichen Ablauf am Leben erhalten werden. Das italienische Gesetz sieht vor, dass der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag jederzeit durch eine Erklärung gegenüber der anderen Partei und für einen bestimmten Zeitraum ordentlich widerrufen werden kann. Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat im ersten Jahr der Beziehung, zwei Monate im zweiten Jahr, drei Monate im dritten Jahr, vier Monate im vierten Jahr, fünf Monate im fünften Jahr und sechs Monate im sechsten Jahr und in den Folgejahren (Art. 1750 Abs. 3 des italienischen Zivilgesetzbuches). Günstigere Vereinbarungen für den Handelsvertreter sind in Form von längeren Fristen möglich, wie sie in vielen Tarifverträgen vorgesehen sind. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist liegt eine Vertragsverletzung vor, der den Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichten kann. Der für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossene Vertrag hat seinen natürlichen Ablauf zur gleichen Zeit und kann daher nicht auf die übliche Weise widerrufen werden. Befristete Verträge, wie unbefristete Verträge, unterliegen einer außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung durch beide Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das italienische Recht sieht keine besonderen Regeln für den fristlosen Widerruf vor, jedoch hat die Rechtsprechung eine Reihe von Fällen entwickelt, in denen ein Widerruf aus wichtigem Grund zulässig ist. 


Die außerordentlichen Rücktrittsgründe liegen in Tatsachen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen und daher in der Regel schwerwiegende Verstöße gegen ihre Verpflichtungen darstellen, wie z.B. die schuldhafte Verletzung der Provisionspflicht, die Verletzung der Ausschließlichkeitsklausel oder des Wettbewerbsverbots, die systematische Weigerung des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer erhaltenen Geschäfte zu schließen, usw. Die Artikel 1453 ff. des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten auch allgemeine Regeln über die Möglichkeit, den Vertrag aufgrund der Vertragsverletzung durch eine Partei zu kündigen. Nach diesen Regeln kann die fleißige Partei die vorzeitige Beendigung des Vertrages verlangen, wenn die andere Partei ihre Verpflichtungen verletzt. Die Kündigung wird vom Gericht festgestellt oder ergibt sich automatisch aus einer Mahnung, die nach Ablauf dieser Frist mit einer Frist zu erfüllen ist. 


Folgen der Beendigung des Vertrages


Eine der wichtigsten Folgen der rechtmäßigen oder rechtswidrigen Auflösung eines Geschäftsverhältnisses ist das Recht auf einer Entschädigung. Gemäß § 1751 BGB hat der Handelsvertreter im Falle der Beendigung des Vertrages Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er neue Kunden gewonnen oder das bisherige Kundenportfolio erheblich erweitert hat und der Auftraggeber aus dieser Vermittlung noch erhebliche Vorteile zieht. Die Entschädigung nach Art. 1751 Abs. 5 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches darf den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der durchschnittlichen Jahresvergütung des Agenten ergibt, die auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten fünf Jahre berechnet wird. Bei Verträgen mit kürzerer Laufzeit wird auf den bis dahin berechneten Durchschnitt verwiesen. Nach weit verbreiteter Rechtsprechung wird in der konkreten Berechnung zunächst der Höchstbetrag berechnet, von dem aus verschiedenen Gründen verschiedene Abziehungen vorgenommen werden. In einigen Ausnahmefällen, die in Artikel 1751 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen sind, hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Entschädigung. Sie entfällt, wenn der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, insbesondere im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreter, oder wenn dieser den Vertrag ohne Angabe von Gründen durch den Auftraggeber kündigt, sowie wenn der Auftragnehmer den Vertrag wegen Alter oder Krankheit kündigt oder wenn ein Dritter den Vertrag an der Stelle des Auftragnehmers übernimmt. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Auftraggeber zahlt dem Handelsvertreter im Falle eines Wettbewerbsverbots eine angemessene Entschädigung. Besteht hierüber keine Einigung, so wird der Betrag vom Gericht festgelegt. Zur Berechnung können die Dauer des Verbots, die durchschnittliche Vergütung des Handelsvertreter, die Größe des Gebietes sowie die Gründe für die Beendigung des Vertrages herangezogen werden. Das Wettbewerbsverbot kann für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags auferlegt werden.

GERICHTSSTREIT MIT DEM ITALIENISCHEN Handelsvertreter

Streitigkeiten über Handelsvertreterverträge werden von den Arbeitsgerichten entschieden, wenn es sich um ein rein italienisches Vertragsverhältnis handelt und die persönliche Leistung des Handelsvertreter im Vordergrund steht. Das Gericht am Sitz des Handelsvertreter ist zuständig. Diese Regel kann nach der Zivilprozessordnung nicht verträglich abgewichen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Streit über die Zahlung von Provisionen oder Entschädigungen. In diesen Fällen können die Parteien vereinbaren, dass die Streitigkeit vor das Gericht des Ortes gebracht wird, an dem die Zahlung erfolgen soll. Diese Regel ist jedoch für die meisten Handelsvertreterverträge nicht relevant, da im Falle von internationalen Vertragsverhältnissen innerhalb des EU-Gebietes die Zuständigkeit nach der EU-Verordnung festgelegt wird, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes beschlossen. Die Parteien in Italien können grundsätzlich frei über das anwendbare Recht entscheiden; sie können italienisches Recht, das Recht des ausländischen Auftraggebers, das Recht eines Drittstaates oder das Recht von mehr als einem Staat wählen. Haben die Parteien nicht über das anwendbare Recht entschieden, so gilt das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engste Verbindung hat, d.h. in der Regel der Staat, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da bei Handelsvertreterverträgen die charakteristische Dienstleistung in der Tätigkeit des Agenten besteht, gilt bei Verträgen mit in Italien niedergelassenen Agenten das italienische Recht, sofern keine andere Wahl besteht. Auch bei einer Wahl des ausländischen Rechts bleiben alle zwingenden Bestimmungen des italienischen Rechts anwendbar. Alle Regeln, von denen nach italienischem Recht zum Nachteil des Agenten nicht abgewichen werden kann - wie z.B. die Provisionen - können durch die Wahl eines anderen anwendbaren Rechts nicht umgangen werden und gelten daher in jedem Fall für den jeweiligen Handelsvertrag.

FAQ

Was ist ein Handelsvertreter?

Ein Handelsvertreter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein, die in einem bestimmten Gebiet exklusiv für einen Auftraggeber tätig ist. Um als Handelsvertreter zu agieren, ist eine Registrierung im Handelsregister erforderlich. Der Handelsvertreter arbeitet selbstständig und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit.

Was beinhaltet das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters?

Das Vertragsverhältnis bindet den Handelsvertreter an den Auftraggeber mit dem Ziel, den Abschluss von Verträgen zu fördern. Es basiert auf Exklusivität, wobei der Handelsvertreter keine konkurrierenden Tätigkeiten im zugewiesenen Gebiet ausüben darf.

Sind schriftliche Verträge für Handelsvertreterverhältnisse obligatorisch?

Nein, die Schriftform ist für die Gültigkeit eines Vertretungsverhältnisses nicht erforderlich, wird aber für Beweiszwecke empfohlen. Es besteht keine Verpflichtung zur Registrierung des Vertrags.

Wie wird das anwendbare Recht bei internationalen Handelsvertreterverträgen bestimmt?

Die Wahl des anwendbaren Rechts, entweder deutsches oder italienisches Recht, ist entscheidend und sollte vor Vertragsabschluss geklärt werden. Ohne eine solche Wahl gilt das Recht, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist.

Worauf hat der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses Anspruch?

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf eine Provision für alle Verträge, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Die Höhe der Provision ist Verhandlungssache und kann auch nach Vertragsende für bestimmte Geschäfte gelten.

Was sind die Folgen der Beendigung eines Handelsvertretervertrags?

Bei Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Entschädigung, insbesondere wenn er neue Kunden gewonnen hat, von denen der Auftraggeber weiterhin profitiert. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt.

Wie werden Streitigkeiten mit Handelsvertretern in Italien gehandhabt?

Streitigkeiten werden in der Regel von den Arbeitsgerichten entschieden, wobei das Gericht am Wohnsitz des Handelsvertreters zuständig ist. Internationale Streitigkeiten unterliegen EU-Regelungen oder der vereinbarten Gerichtsbarkeit.

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