EXPERTISE FÜR DEUTSCH-ITALIENISCHES RECHT

Umfassende Erfahrung und Expertise mit klarem Zielbezug

Die Mandanten von LEGALEde schätzen es, eine deutsch-italienische Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland und Italien an ihrer Seite zu haben, die sie nicht nur kompetent vertritt, sondern die auch kompliziertere Sachverhalte verständlich erläutern kann.


Bei uns finden Sie Ihren deutsch-italienischen Rechtsanwalt in München, der Sie insbesondere bei Anliegen bezüglich der verschiedenen Bereiche des Kaufrechts, Handelsrechts, Unternehmensrechts, Handelsvertreterrechts, der Forderungseinzug, der Vollstreckung, sowie auch der Gründung eines Unternehmens oder dem Kauf einer Immobilie in Italien professionell berät. Als Privatmandant finden Sie bei uns Ihren italienischen Rechtsanwalt in München mit zivilrechtlichem Schwerpunkt, der Sie insbesondere in Hinblick auf Erbrecht, Familienrecht, Immobilien- und Verkehrsrecht betreut.

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  • IMMOBILIENRECHT

    Wenn Sie Fragen rund um italienisches Immobilienrecht, den Immobilienerwerb in Italien oder italienisches Erbrecht mit Bezug zu einer italienischen Immobilie haben, beraten wir Sie kompetent und sind Ihr deutscher Anwalt in Italien vor Ort. 


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  • ERBRECHT

    Die zentralen Vorschriften bei grenzüberschreitenden Erbschaften ändern sich mit Inkrafttreten der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) 

    Bisher galt für deutsche Staatsbürger das deutsche Erbrecht. 


    Für Todesfälle, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen, gilt – zunächst – das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.


    Deutsche, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten und dort Vermögen besitzen, sind betroffen. Für sie gilt dann zunächst nicht mehr das deutsche Erbrecht – sondern das ausländische.


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  • FAMILIENRECHT

    Welches Recht auf eine zwischen Personen verschiedener Staatsangehörigkeit geschlossene Ehe anzuwenden ist, bestimmt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts.


    Nachfolgend die Grundregeln des deutsch- und italienischen Ehe- und Familienrechts, die von Interesse sind, da es nach der EU-Verordnung auf den Aufenthaltsort ankommt.


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  • MEDIATION

    In einer zunehmend globalisierten Welt, in der Geschäftsbeziehungen und rechtliche Herausforderungen oft nationale Grenzen überschreiten, gewinnt die Mediation als effektive Konfliktlösungsmethode immer mehr an Bedeutung. Besonders im deutsch-italienischen Kontext, wo unterschiedliche Rechtssysteme und kulturelle Nuancen aufeinandertreffen, bietet die Mediation eine Brücke zur harmonischen und effizienten Beilegung von Streitigkeiten. 


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  • VERKEHRSRECHT

    Bei einem Verkehrsunfall in Italien gilt grundsätzlich das italienische Straßenverkehrs- sowie auch Schadensersatzrecht.


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  • KAUFRECHT

    Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Kaufverträge stellt sich die Frage, ob sich diese nach dem Recht des exportierenden oder aber nach dem Recht des importierenden Staates beurteilen. Bedeutung gewinnt diese Frage nicht nur erst dann, wenn bei der Abwicklung Streitigkeiten auftreten (weil z.B. eine Partei wegen angeblicher Mängel die Kaufpreiszahlung verweigert). Klärungsbedarf besteht vor Vertragsschluss, da jede Partei für sich zu prüfen hat, ob die Rechtsfolgen des anwendbaren Rechts akzeptabel sind, oder ob diese gegebenenfalls durch Vereinbarung, z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch individuelle Vereinbarung, verändert werden müssen.

  • HANDELSRECHT

    In Deutschland finden seither die Vorgaben der genannten europäischen Richtlinie in den Regelungen der §§ 84 HGB ihren Niederschlag, im italienischen Recht in den Art. 1742 ff Codice Civile und dem "accordo economico collettivo per la disciplina del rapporto di agenzia e rappresentanza commerciale del settore del commercio" vom 26.02.2002. Bei letzterem handelt es sich um ein in Italien allgemeinverbindliches Übereinkommen, das die in den Codice Civile aufgenommenen Regelungen in einzelnen Punkten - wie zum Beispiel Ausgleichszahlungen nach Vertragsbeendigung - weiter ausführt und vertieft.

    Aber auch trotz der EG-Harmonisierungsrichtlinie können noch Unterschiede im Handelsvertreterrecht bestehen. Dies resultiert daraus, dass die Richtlinie durchaus einige Fragen offengelassen hat und es in diesen Punkten dann bei rein nationalen Regelungen bleibt.

    So ist beispielsweise die im Handelsvertreterrecht als 2Star del credere" bekannte Regelung auf europäischer Basis nicht festgelegt worden.

    Im Folgenden sollen kurz einige Regelungen des deutschen und italienischen Rechts skizziert werden.


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  • INKASSO

    Die Rechtsverfolgung sowie die Rechtsverteidigung sind in Italien ähnlich geregelt.


    Als Gläubiger eines Schuldners in Italien können Sie zunächst versuchen, auf gütlichem Wege die Forderung beizutreiben. Ansonsten können Sie den Vollstreckungsweg gehen.


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  • GESELLSCHAFTRECHT

    In Italien gibt es ähnliche Formen rechtswirtschaftlicher Betätigung wie in Deutschland.

    Neben der GmbH (srl) gibt es die KG (S.a.s.), die oHG (S.n.c.) und natürlich die AG (S.p.a.).

    Andere mögliche Formen sind die landwirtschaftliche Familiengesellschaft sowie auch die Konsortialgesellschaft und die Arbeitsgemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

    Die Gesellschaften werden im Unternehmensregister („Registro delle imprese“) registriert und erhalten neben der Steuernummer eine Registernummer.

    Wer sich mit dem Gedanken trägt, in Italien ein Unternehmen zu eröffnen, kommt an der GmbH (srl) kaum vorbei. Diese muss mit einem Mindestkapital von € 10.000 ausgestattet werden, wobei die Einlage auch als Sacheinlage, ja sogar teilweise mit künftigen Dienstleistungen möglich ist.

    Die Vorgründungsgesellschaft ist dem italienischen Recht fremd: Es bleibt bei der persönlichen Haftung der handelnden Gesellschafter für im Vorgründungsstadium getätigte Geschäfte. Diese werden haftungsrechtlich auch nach erfolgreicher Eintragung der gegründeten Gesellschaft in das Unternehmensregister nicht der Gesellschaft zugerechnet, sondern bleiben bei den handelnden Gesellschaftern.

    In Deutschland bedient man sich zur Abkürzung der Gründungsformalitäten gern der Vorratsgesellschaft. Diese wäre nach italienischem Recht grundsätzlich möglich, wird in der Praxis aber nicht genutzt. Das Misstrauen gegenüber solchen Gesellschaften und die Angst vor versteckten Verbindlichkeiten ist groß. Zudem wurde die Gründung einer GmbH zuletzt wesentlich vereinfacht und die Eintragung beschleunigt (ca. 1-2 Wochen - gegen Zahlung eines Gebührenzuschlages ggf. auch schneller).

    Sie ist ähnlich strukturiert wie in Deutschland; es kann einen oder mehrere Geschäftsführer geben, wobei diese durch Gesellschafterbeschluss festgelegte Rechte und Pflichten haben, welche im Einzelnen im Firmenregister eingetragen werden.

    Eine Besonderheit besteht bezüglich der Einmann-GmbH: Die Tatsache, dass nur ein Gesellschafter vorhanden ist, muss auch auf dem Briefpapier publik gemacht werden (z.B. „XY srl con socio unico“), andernfalls der Alleingesellschafter für Gesellschaftsverpflichtungen haftbar bleibt. Zudem muss das Stammkapital innerhalb 90 Tagen vollständig geleistet werden. Eine besondere Haftungsfalle entsteht dann, wenn sich bei einer bestehenden Gesellschaft die Anteile in der Hand eines Gesellschafters vereinen (z.B. durch Verkauf oder Erbgang), der dadurch Alleingesellschafter wird: unterlässt der nunmehrige Alleingesellschafter die Volleinzahlung des Stammkapitals binnen einer Frist von 90 Tagen ab Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand, sieht das Gesetz für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft seine unbeschränkte Haftung für alle Geschäftsvorgänge vor, die sich zwischen dem Erwerb der Alleingesellschafterstellung und der Volleinzahlung ereignen (art. 2462 2. Abs. CC). Diese Haftung endet nicht mit der Volleinzahlung, sondern dauert fort. Die Volleinzahlung hat also keine rückwirkende und heilende Wirkung.

    Wer mit einer italienischen GmbH (oder AG) zu tun hat, tut gut daran sich daher zu informieren, ob die für die Gesellschaft handelnden Personen tatsächlich auch die Vertretungsbefugnisse haben, die sie in Anspruch nehmen. Hierin liegt ein großer Unterschied zur Situation in Deutschland, wo der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer eine Vertretungsmacht besitzt, die jedenfalls nicht nach Art der zu betreibenden Geschäfte und Handlungen unterscheidet.

    Jede italienische Gesellschaft hat ein Firmenbuch mit paginierten Seiten, in dem sämtliche Beschlussfassungen auf Gesellschafterebene niedergelegt und notariell beglaubigt werden.

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach italienischem Verständnis lediglich Organ der Gesellschaft, und hat keinen Anstellungsvertrag.

    In Italien haben srl’s häufig einen Aufsichtsrat. Zwingend ist dies allerdings nicht. Nahezu unbekannt ist in Italien die GmbH & Co. KG. Während diese Konstruktion früher gesetzlich gar nicht erlaubt war, ist sie seit einigen Jahren zwar grundsätzlich zulässig, spielt in der Praxis aber keine Rolle, da in Italien das Konzept der Betriebsaufspaltung nicht verfolgt wird.

    Die pünktliche Einreichung der Bilanz zum Firmenregister wird in Italien seit vielen Jahren sehr genau genommen. Die Bilanzen werden wie alle anderen Firmendaten online zur Verfügung gestellt. Verschiedene Dienstanbieter ermöglichen gegen Entgelt die Datenabfrage.

  • STRAFRECHT

    Die Entwicklung einer starken Verteidigungsstrategie ist von Fall zu Fall unterschiedlich und für die Vertretung im Prozess von entscheidender Bedeutung. Damit sich eine ausgeklügelte Verteidigung entwickeln kann, ist es jedoch wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Anwalt konsultieren.


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Ein Logo mit den Worten „deutsches und italienisches Strafrecht“ und einem rot-weißen Hintergrund, das einen italienischen Anwalt darstellt oder Elemente des italienischen Rechts enthält

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