Steuerrecht
Besteuerung von Erbschaften

In Italien war im Jahre 2001 die Erbschaftssteuer abgeschafft worden. Im Oktober 2006 wurde sie unter der Regierung Prodi wieder eingeführt.
Die Erbschaft wird abgestuft nach dem Grad der Beziehung des Erben zum Erblasser unter Berücksichtigung von Freibeträgen mit Steuersätzen zwischen 4% und 8 % besteuert.
Hinsichtlich der Bewertung der Erbschaft gilt, dass vererbte italienische Staatsanleihen nicht bewertet werden, Aktien und Unternehmensanteile zum Buchwert, ein Firmenwert jedoch ausgenommen wird.
Für die Vererbung von Unternehmensanteilen gilt, dass diese für erbende Kinder steuerfrei sind, sofern diese die Mehrheit im Unternehmen halten und das Unternehmen mindestens 5 Jahre fortgeführt
wird.
Der überlebende Ehegatte und die direkten Nachkommen (Kinder, oder falls diese verstorben sind, die Enkel) haben pro Erbe einen Freibetrag von € 1.000.000. Das darüber hinaus gehende Erbe wird mit 4 % besteuert.
Im Erbfall sorgen wir dafür, dass alle steuerlichen
Formalitäten in Italien richtig erledigt werden und die Umschreibung einer zur Erbschaft gehörenden Immobilie auf die Erben erfolgt.
Versione in italiano
Kontakt und Terminvereinbarung
LegaleDE®
Rechtsanwälte
Türkenstr.11
80333 München
__________________
Büro Verona:
Corso Porta Nuova 11
37122 Verona
__________________
Telefon
DE+49 89 5199680
IT +39 045 4857440
Fax
DE+49 89 51996868
IT+39 045 4853968
E-Mail: info@legale.de
__________________
Oder nutzen Sie unser Kontaktformular
Wir sind auch in Facebook!
