Handelsrecht
Kaufrecht

Vorbemerkung:
Der Export von Waren ist sowohl Deutschlands als auch Italiens Konjunkturmotor; das gilt gerade auch für die Beziehungen beider Länder zueinander: so wurden im Jahr 2008 von Deutschland nach Italien Waren im Wert von 60,3 Mrd Euro, von Italien nach Deutschland Waren im Wert von 46,6 Mrd Euro ausgeführt. Aus deutscher Sicht liegt Italien bei den deutschen Exporten damit auf Platz 4, bei den Importen auf Platz 5; aus italienischer Sicht ist Deutschland mit großem Abstand Handelspartner Nr. 1. Die Krise ab Mitte 2008 fordert ihren Tribut: Lagen die Zahlen bereits 2008 unter denen des Jahres 2007, gingen im 1. Quartal 2009 die Ausführen von Deutschland nach Italien um 17,9 % zurück, und die von Italien nach Deutschland um 18,6%.
Der internationale Kaufvertrag
Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Kaufverträge stellt sich die Frage, ob sich diese nach dem Recht des exportierenden oder aber nach dem Recht des importierenden Staates beurteilen. Bedeutung gewinnt diese Frage nicht nur erst dann, wenn bei der Abwicklung Streitigkeiten auftreten (weil z.B. eine Partei wegen angeblicher Mängel die Kaufpreiszahlung verweigert). Klärungsbedarf besteht vor Vertragsschluss, da jede Partei für sich zu prüfen hat, ob die Rechtsfolgen des anwendbaren Rechts akzeptabel sind, oder ob diese gegebenenfalls durch Vereinbarung, z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch individuelle Vereinbarung, verändert werden müssen.
Unsere Stärke ist die Kenntnis der beteiligten Rechtsordnungen und die Fähigkeit die Praxis mit den rechtlichen Anforderungen zu verknüpfen. Wir beraten Sie gern zu allen einschlägigen Fragen!
Handelsvertreterrecht

Das Handelsvertreterrecht in den Ländern der Welt unterscheidet sich erheblich – so verfügt z.B. der anglo-amerkanische Raum über keinerlei schriftlich fixierte Regelungen.
In der EU hingegen wurde durch die Verabschiedung der EG-Harmonisierungsrichtlinie vom 18.12.1986 eine weitgehende Vereinheitlichung des Handelsvertretrechts geschaffen. In Deutschland finden seither die Vorgaben der europäischen Richtlinie in den Regelungen der §§ 84 HGB ihren Niederschlag, im italienischen Recht in den Art. 1742 ff Codice Civile und dem „ACCORDO ECONOMICO COLLETTIVO PER LA DISCIPLINA DEL RAPPORTO DI AGENZIA E RAPPRESENTANZA COMMERCIALE DEL SETTORE DEL COMMERCIO“ vom 26.02.2002. Bei letzterem handelt es sich um ein in Italien allgemeinverbindliches Übereinkommen, das die in den Codice Civile aufgenommenen Regelungen in einzelnen Punkten -wie zum Beispiel Ausgleichszahlungen nach Vertragsbeendigung- weiter ausführt und vertieft.
Aber auch trotz der EG-Harmonisierungsrichtlinie können noch Unterschiede im Handelsvertreterrecht bestehen. Dies resultiert daraus, dass die Richtlinie durchaus einige Fragen offen gelassen hat und es in diesen Punkten dann bei rein nationalen Regelungen bleibt. So ist beispielsweise die, dem Handelsvertreterrecht bekannte sogenannte Delkredere-Provision auf europäischer Basis nicht geregelt worden.
Für alle Fragen des Handelsvertreterrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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